Pflichtverteidigung

Fachlich verantwortet von Rechtsanwalt Markus Chilcott, Strafverteidiger und Inhaber von Chilcott Rechtsanwälte & Strafverteidiger. Pflichtverteidiger.de erläutert die notwendige Verteidigung im Strafverfahren nach §§ 140 ff. StPO.

Pflichtverteidigung ist die gesetzlich vorgesehene Verteidigung in Strafverfahren, in denen ein Beschuldigter oder Angeklagter nicht ohne Verteidiger bleiben soll. Juristisch spricht man von notwendiger Verteidigung. Gemeint sind Verfahren, in denen die Mitwirkung eines Strafverteidigers wegen der Schwere des Vorwurfs, der Bedeutung des Verfahrens, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der persönlichen Situation des Beschuldigten erforderlich ist.

Ein Pflichtverteidiger ist kein Anwalt des Gerichts. Er wird zwar durch das Gericht bestellt, verteidigt aber ausschließlich den Beschuldigten oder Angeklagten. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des Mandanten im Strafverfahren wirksam wahrzunehmen.


Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der einem Beschuldigten oder Angeklagten in gesetzlich bestimmten Fällen beigeordnet wird. Die Beiordnung erfolgt nicht deshalb, weil jemand kein Geld für einen Anwalt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Der Pflichtverteidiger hat dieselben Verteidigerrechte wie ein Wahlverteidiger. Er kann Akteneinsicht nehmen, Anträge stellen, an Vernehmungen und Hauptverhandlungen teilnehmen, Beweiserhebungen beantragen, Erklärungen abgeben und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Der Unterschied zum Wahlverteidiger liegt vor allem darin, dass der Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird und seine gesetzliche Vergütung zunächst aus der Staatskasse erhält.


Wann liegt notwendige Verteidigung vor?

Ob ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, richtet sich vor allem nach § 140 StPO. Die Vorschrift unterscheidet zwischen festen gesetzlichen Fällen der notwendigen Verteidigung und einer Generalklausel.

Nicht jede Vorladung, nicht jede Anzeige und nicht jedes Ermittlungsverfahren führt automatisch zur Pflichtverteidigung. Entscheidend ist, ob das Gesetz die Mitwirkung eines Verteidigers verlangt oder ob sie im konkreten Fall wegen der Bedeutung oder Schwierigkeit des Verfahrens geboten ist.

Fälle notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfinden wird.

Notwendige Verteidigung liegt außerdem vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Weitere wichtige Fälle sind die Vorführung zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung, der Aufenthalt in einer Anstalt aufgrund richterlicher Anordnung, die mögliche Unterbringung zur Begutachtung des psychischen Zustands, ein Sicherungsverfahren, die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Verletzten, bedeutsame richterliche Vernehmungen sowie bestimmte Fälle seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter.

Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO

Auch außerhalb der festen Katalogfälle kann ein Pflichtverteidiger erforderlich sein. Nach § 140 Abs. 2 StPO kommt notwendige Verteidigung in Betracht wegen:

  • der Schwere der Tat,
  • der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge,
  • der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage,
  • oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Schwere der Rechtsfolge geht es nicht nur um die Höhe der Strafe. Auch Bewährungswiderruf, Maßregeln, Einziehung, berufliche Folgen oder ausländerrechtliche Folgen können Bedeutung haben.

Eine schwierige Sach- oder Rechtslage kann etwa vorliegen, wenn umfangreiche Akten auszuwerten sind, widersprüchliche Zeugenaussagen vorliegen, Sachverständigengutachten eine Rolle spielen, Beweisverwertungsverbote zu prüfen sind oder eine Verständigung nach § 257c StPO im Raum steht.

Pflichtverteidigung schon im Ermittlungsverfahren

Pflichtverteidigung ist nicht erst nach Anklageerhebung relevant. Ein Pflichtverteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich sein.

Das gilt insbesondere bei schweren Tatvorwürfen, bei Untersuchungshaft, bei bevorstehender Vorführung zum Haftrichter, bei zu erwartender Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht sowie in Verfahren, in denen der Beschuldigte ohne Verteidiger seine Rechte nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

Wichtig ist: Vor einer Einlassung zur Sache sollte regelmäßig Akteneinsicht genommen werden. Gerade im Ermittlungsverfahren entscheidet sich häufig, ob ein Verfahren eingestellt, angeklagt oder durch Strafbefehl erledigt wird.


Wie und wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Die Frage, ob notwendige Verteidigung vorliegt, richtet sich vor allem nach § 140 StPO. Die Frage, wann ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, richtet sich nach § 141 StPO. Das Verfahren der Bestellung und die Auswahl des Verteidigers regelt § 142 StPO.

Bestellung auf Antrag des Beschuldigten

In den Fällen notwendiger Verteidigung wird dem Beschuldigten auf Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn ihm der Tatvorwurf eröffnet worden ist und er noch keinen Verteidiger hat.

Der Antrag kann mündlich gestellt werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist aber eine klare schriftliche Formulierung sinnvoll:

„Ich beantrage die Bestellung eines Pflichtverteidigers und benenne Rechtsanwalt … als Verteidiger meines Vertrauens.“

Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm muss über den Antrag entschieden sein, sofern kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegt.

Bestellung von Amts wegen

In bestimmten Situationen muss ein Pflichtverteidiger unabhängig von einem Antrag bestellt werden. Das gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll.

Eine Bestellung von Amts wegen kommt außerdem in Betracht, wenn bekannt wird, dass sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet, wenn im Vorverfahren ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, oder wenn er nach Anklageerhebung zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert wird und ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

Vernehmung vor Bestellung eines Pflichtverteidigers

Grundsätzlich soll in Fällen notwendiger Verteidigung vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden werden.

Vernehmungen vor der Bestellung sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Strafverfahrens.

Das Recht des Beschuldigten, vor einer Vernehmung einen Verteidiger seiner Wahl zu befragen, bleibt davon unberührt.


Kann ich mir den Pflichtverteidiger aussuchen?

Ja. Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dieses Recht ist für eine wirksame Strafverteidigung von zentraler Bedeutung.

Das Gericht muss dem Beschuldigten vor der Bestellung Gelegenheit geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Wird innerhalb dieser Frist ein Verteidiger benannt, ist dieser grundsätzlich zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.

Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger zu benennen. Diese Anhörung ist nicht bloße Förmlichkeit.

In Eilfällen kann die Frist sehr kurz sein, etwa bei einer Vorführung zum Haftrichter. In weniger eilbedürftigen Fällen muss dem Beschuldigten eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, einen Verteidiger seines Vertrauens auszuwählen.

Wann kann das Gericht den benannten Verteidiger ablehnen?

Das Gericht darf den gewünschten Verteidiger nicht beliebig ablehnen. Ein wichtiger Grund kann aber vorliegen, wenn der benannte Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Das ist insbesondere in Haftsachen relevant, wenn durch die Bestellung eines verhinderten Verteidigers erhebliche Verzögerungen drohen. Auch konkrete Interessenkonflikte können einer Bestellung entgegenstehen.

Kein ausreichender Grund ist regelmäßig allein, dass der gewünschte Verteidiger nicht am Gerichtsort ansässig ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger hat grundsätzlich erhebliches Gewicht.

Auswahl durch das Gericht

Wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger benennt oder der benannte Verteidiger aus wichtigem Grund nicht bestellt werden kann, wählt das Gericht den Pflichtverteidiger aus.

Dabei sollen insbesondere Fachanwälte für Strafrecht oder andere geeignete Rechtsanwälte berücksichtigt werden, die ihre Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben. Die Auswahl muss eine sachgerechte Verteidigung gewährleisten.


Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Das bedeutet aber nicht, dass Pflichtverteidigung für den Beschuldigten in jedem Fall endgültig kostenlos bleibt.

Kommt es zu einer Verurteilung, können dem Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden. Dazu können auch die Kosten der Pflichtverteidigung gehören.

Pflichtverteidigung ist deshalb nicht mit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gleichzusetzen. Sie hängt nicht in erster Linie von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ab, sondern davon, ob eine Verteidigung im Strafverfahren gesetzlich notwendig ist.


Wie lange dauert die Pflichtverteidigung?

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers endet grundsätzlich mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie kann auch für Rechtsmittel und bestimmte weitere Verfahrensabschnitte Bedeutung haben.

Eine einmal erfolgte Bestellung endet nicht automatisch nach einem einzelnen Termin.

Ende der Bestellung

Nach § 143 StPO endet die Bestellung grundsätzlich mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie kann insbesondere auch für Einlegung und Begründung der Revision sowie das Revisionsverfahren Bedeutung haben.

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die bisherige Beiordnung fortwirkt oder ob eine neue Bestellung oder ein Verteidigerwechsel erforderlich ist.

Aufhebung der Bestellung

Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. Das geschieht aber nicht automatisch.

Das Gericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung tatsächlich weggefallen sind und ob eine Aufhebung trotz der bisherigen Verteidigungstätigkeit sachgerecht ist.

Besondere Regeln gelten bei Freiheitsentziehung. Wird ein Beschuldigter aus einer Anstalt entlassen, kann die Beiordnung nicht ohne weiteres schematisch aufgehoben werden. Zu berücksichtigen ist, ob die durch die Freiheitsentziehung erschwerte Verteidigungsvorbereitung fortwirkt.


Kann man den Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Pflichtverteidigerwechsel ist möglich, aber an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Maßgeblich ist § 143a StPO.

Die frühere Kurzformel, ein Wechsel sei nur bei zerstörtem Vertrauensverhältnis möglich, ist zu ungenau. Das Gesetz kennt mehrere Fallgruppen des Verteidigerwechsels.

Wechsel zum Wahlverteidiger

Beauftragt der Beschuldigte einen anderen Verteidiger als Wahlverteidiger und nimmt dieser das Mandat an, ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers grundsätzlich aufzuheben.

Das gilt jedoch nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Wahlverteidiger das Mandat bald wieder niederlegt und anschließend seine eigene Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Das Gesetz will verhindern, dass die Wahlverteidigung nur als Umweg genutzt wird, um einen Pflichtverteidigerwechsel zu erzwingen.

Wechsel nach Beiordnung eines anderen Verteidigers

Ein Wechsel kommt in Betracht, wenn dem Beschuldigten nicht der von ihm fristgerecht benannte Verteidiger beigeordnet wurde. Dann kann er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung beantragen, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen.

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.

Wechsel bei kurzer Auswahlfrist

Ein Wechsel kann auch möglich sein, wenn dem Beschuldigten zur Auswahl seines Pflichtverteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde.

Das betrifft insbesondere Eilsituationen, etwa im Zusammenhang mit Haftentscheidungen. Auch hier gilt grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist ab Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung.

Wechsel bei zerstörtem Vertrauensverhältnis

Ein Wechsel ist möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist.

Entscheidend ist nicht allein das subjektive Empfinden des Beschuldigten. Maßgeblich ist, ob aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann.

Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Auch bloße Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie genügen regelmäßig nicht.

Wechsel bei nicht gewährleisteter angemessener Verteidigung

Ein Pflichtverteidiger kann auch gewechselt werden, wenn aus anderen Gründen keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist.

In Betracht kommen insbesondere gravierende Pflichtverletzungen, längere Untätigkeit, konkrete Interessenkonflikte, längerfristige Erkrankung oder erhebliche Verhinderung an der Teilnahme an einer Hauptverhandlung, vor allem in Haftsachen.

Nicht jeder Fehler und nicht jede Unzufriedenheit rechtfertigt aber eine Entpflichtung. Die Schwelle liegt höher.

Kostenneutrale Umbeiordnung

Neben den ausdrücklich geregelten Fallgruppen bleibt ein einverständlicher, kostenneutraler Pflichtverteidigerwechsel möglich.

Dafür müssen grundsätzlich der Beschuldigte, der bisherige Pflichtverteidiger und der neue Verteidiger einverstanden sein. Außerdem darf der Wechsel das Verfahren nicht verzögern und der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Die Kostenneutralität kann in geeigneten Fällen durch Gebührenverzicht hergestellt werden. Ein solcher Antrag sollte sorgfältig begründet und mit den erforderlichen Erklärungen verbunden werden.

Pflichtverteidigerwechsel in der Revision

Für die Revisionsinstanz enthält § 143a Abs. 3 StPO eine besondere Regelung.

Der bisherige Pflichtverteidiger ist aufzuheben und ein neuer, vom Beschuldigten bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Antrag spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt wird und kein wichtiger Grund entgegensteht.

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Revision besondere Kenntnisse erfordert. Gerade die Begründung von Verfahrensrügen unterscheidet sich erheblich von der Verteidigung in der Tatsacheninstanz.


Kann es mehrere Pflichtverteidiger geben?

Ja. In besonderen Fällen können zusätzlich zu einem Wahlverteidiger oder einem bereits bestellten Pflichtverteidiger bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger bestellt werden.

Grundlage ist § 144 StPO. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Bestellung zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, insbesondere wegen Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens.

Das kommt vor allem bei umfangreichen Hauptverhandlungen, Haftsachen mit hoher Terminsdichte, sehr umfangreichem Aktenstoff oder rechtlich besonders komplexen Verfahren in Betracht.

Die Bestellung weiterer Pflichtverteidiger ist aber ein Ausnahmefall. Es genügt nicht, dass ein weiterer Verteidiger abstrakt nützlich wäre.


Wichtige Situationen im Strafverfahren

Pflichtverteidigung wird häufig in akuten Situationen relevant: bei Festnahme, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, polizeilicher Vorladung, Anklage oder Strafbefehl.

Nicht jede dieser Situationen führt automatisch zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Sie kann aber Anlass sein, sofort zu prüfen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

Untersuchungshaft und Vorführung beim Haftrichter

Bei Vorführung zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

In diesen Fällen ist dem Beschuldigten grundsätzlich unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Eine richterliche Vernehmung zur Sache ohne Verteidiger kommt in diesen Konstellationen regelmäßig nicht in Betracht.

Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung ist für sich genommen kein eigener gesetzlicher Katalogfall der notwendigen Verteidigung.

Sie kann aber ein deutliches Warnsignal sein. Pflichtverteidigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein schwerer Tatvorwurf im Raum steht, Datenträger beschlagnahmt werden, umfangreiche Beweismittel auszuwerten sind oder schwierige Sach- oder Rechtsfragen entstehen.

Nach einer Durchsuchung sollte regelmäßig keine Einlassung zur Sache erfolgen, bevor ein Verteidiger Akteneinsicht genommen hat.

Polizeiliche Vorladung und Beschuldigtenvernehmung

Eine polizeiliche Vorladung allein führt nicht automatisch zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Liegt aber ein Fall notwendiger Verteidigung vor und beantragt der Beschuldigte die Bestellung eines Pflichtverteidigers, muss über den Antrag grundsätzlich vor einer Vernehmung entschieden werden.

Beschuldigte sollten ohne vorherige Akteneinsicht regelmäßig keine Angaben zur Sache machen.

Anklage erhalten

Nach Anklageerhebung wird der Angeschuldigte regelmäßig zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert.

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Gerade in diesem Stadium ist wichtig, rechtzeitig einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen.

Der Verteidiger muss ausreichend Zeit erhalten, die Akte zu prüfen und zur Anklage Stellung zu nehmen.

Strafbefehl erhalten

Auch im Strafbefehlsverfahren kann Pflichtverteidigung eine Rolle spielen.

Ein Pflichtverteidiger ist insbesondere dann relevant, wenn Freiheitsstrafe zur Bewährung im Raum steht oder aus anderen Gründen ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

Bei einem Strafbefehl mit bloßer Geldstrafe besteht dagegen nicht automatisch ein Anspruch auf Pflichtverteidigung. Gleichwohl sollte geprüft werden, ob wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, schwerer Folgen oder besonderer persönlicher Umstände eine Verteidigerbestellung in Betracht kommt.


Häufige Fragen zur Pflichtverteidigung

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nicht zwingend. Die Staatskasse zahlt die gesetzliche Vergütung zunächst an den Pflichtverteidiger. Bei einer Verurteilung können die Kosten des Strafverfahrens aber dem Angeklagten auferlegt werden.

Pflichtverteidigung bedeutet daher nicht automatisch endgültig kostenlose Verteidigung.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

Nein. Ein Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger mit denselben Verteidigerrechten.

Entscheidend ist nicht, ob ein Verteidiger Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger ist. Entscheidend ist, ob er fachlich geeignet, erreichbar, vorbereitet und bereit ist, die Verteidigung konsequent zu führen.

Kann ich einen Pflichtverteidiger ablehnen?

Die bloße Ablehnung eines Pflichtverteidigers reicht nicht immer aus.

Wer einen bestimmten anderen Verteidiger wünscht, sollte diesen möglichst früh benennen. Wurde ein anderer Verteidiger beigeordnet oder war die Auswahlfrist sehr kurz, können besondere Wechselrechte bestehen.

Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört oder ist keine angemessene Verteidigung gewährleistet, kann ebenfalls ein Wechsel in Betracht kommen.

Kann ich zusätzlich einen Wahlverteidiger beauftragen?

Ja. Ein Beschuldigter kann grundsätzlich einen Wahlverteidiger beauftragen.

Wird ein anderer Verteidiger als Wahlverteidiger mandatiert und nimmt dieser das Mandat an, ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers grundsätzlich aufzuheben. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn Missbrauch zu besorgen ist oder die Fortdauer der Bestellung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich bleibt.


Über Pflichtverteidiger.de

Pflichtverteidiger.de ist ein Informationsportal zur Pflichtverteidigung und notwendigen Verteidigung im deutschen Strafverfahren.

Die Inhalte behandeln insbesondere die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 141, 142 StPO, die Dauer und Aufhebung der Bestellung nach § 143 StPO, den Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a StPO sowie zusätzliche Pflichtverteidiger nach § 144 StPO.

Herausgeber und fachlich verantwortlicher Autor ist Rechtsanwalt Markus Chilcott, Strafverteidiger und Inhaber von Chilcott Rechtsanwälte & Strafverteidiger, einer bundesweit in Strafsachen tätigen Rechtsanwaltskanzlei mit 22 Standorten, die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren vertritt.

Ziel von Pflichtverteidiger.de ist eine fachlich belastbare, verständliche und aktuelle Darstellung der Pflichtverteidigung aus verteidigungspraktischer Sicht.

Stand der Bearbeitung: 06.06.2026